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Sonderurlaub: Bildungsportal Niedersachsen

2024-07-16 09:20| 来源: 网络整理| 查看: 265

Durch die Übertragung im genannten Umfang sind die Schulleiterinnen und Schulleiter für rd. 90 % aller Sonderurlaubsanträge zuständig. Die schriftlich gestellten, ggf. durch entsprechende Unterlagen begründeten Anträge werden schriftlich genehmigt. Die Bewilligung sowie - wegen der zeitlichen Begrenzungen - die Gesamtdauer der jährlich (nicht: schuljährlich) bewilligten Sonderurlaube ist in der durch die Schulleiterin oder den Schulleiter geführten Nebenakte zur Personalakte der Lehrkraft festzuhalten. Eine Mitteilung an das RLSB erfolgt nicht.

Bei Überschreitung des zeitlichen Umfangs pro Jahr der mit Erlass über dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse sowie Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz übertragenen Befugnis zur Erteilung von Sonderurlaub ist der Antrag unter Beifügung sämtlicher Sonderurlaubsunterlagen des betreffenden Jahres zuständigkeitshalber an das RLSB weiterzuleiten. Im Falle des § 9 a und 9 d Nds. SUrlVO obliegt die Zuständigkeit vollumfänglich allen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.

Hält die Schulleiterin oder der Schulleiter den Sonderurlaubsantrag nicht für genehmigungsfähig, ist ein ablehnender Bescheid mit Begründung und - bei Beamtinnen und Beamten - mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht x, Straße, Nr., PLZ , Ort schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. 

Nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 2017, 3803) in der zur Zeit geltenden Fassung können bei diesem Verwaltungsgericht in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch elektronische Dokumente eingereicht werden. Die Voraussetzungen hierfür können Sie unter www.justiz.de einsehen.“ 

Vorher ist die Personalvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte der Schule (als Kopiervorlage) und ggf. die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu beteiligen.



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